AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an,es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigenvertraglichen Beziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Mit Auftragserteilung oder spätestens mit Annahme der Ware gelten die Bedingungenals anerkannt.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungenim übrigen nicht.

§ 2
Angebot – Angebotsunterlagen

1.Angebote sind in jedem Fall unverbindlich.

2.Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen.

3.An Kalkulationen und sonstigen Unterlagen in körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – , behalten wir uns Eigentums- und Urheber -rechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4. Mangels besonderer Vereinbarungen kommt ein Vertrag dann zustande, wenn er von uns schriftlich bestätigt worden ist (Auftragsbestätigung). Wird der Auftrag nicht schriftlich bestätigt, kommt der Vertrag spätestens mit der Ausführung des Auftrages zustande.

5.Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Telefonische oder mündliche Erklärungen, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Zu unseren Angeboten übermittelte Anlagen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und jedenfalls dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Sofern von uns Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert worden sind, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind berechtigt, jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen, wenn uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, untersagen. Der Besteller verpflichtet sich außerdem, uns von allen Ansprüchen Dritter insoweit freizustellen.

6.Kosten für Muster und Versuchsteile sowie die zu ihrer Fertigung notwendigen Werkzeuge können von uns berechnet werden. Alle Werkzeuge insoweit bleiben in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn deren Herstellungskosten vom Besteller ganz oder teilweise übernommen wurden.

§ 3
Liefer- und Leistungsgegenstand

1.Die Beschaffenheit des Liefer- und Leistungsgegenstandes wird durch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale beschrieben. Nur wenn es ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist, wird eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung übernommen. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko trägt ausschließlich der Besteller. Andere als ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale oder sonstige Beschaffenheiten der Lieferungen sind nicht Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung. Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von physikalischen und chemischen Größen einschließlich Farben, Rezepturen, Verfahren und das Einsetzen von Rohstoffen sowie Bestellmengen bleiben vorbehalten, soweit dies dem Besteller nicht unzumutbar ist.

2.Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z.B. in Katalogen, Produktinformationen, elektronischen Medien oder auf Etiketten) stellen lediglich Richtwerte oder Kennzeichnungen dar und beruhen auf allgemeinen Erfahrungen und Kenntnissen. Produktangaben als auch ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale / Einsatzzwecke entbinden den Besteller nicht davon, die Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck des Liefergegenstandes zu testen.

3.Angaben zu Beschaffenheit und Einsatzmöglichkeit der von uns gelieferten Produkte beinhalten keine Garantien, es sei denn diese werden ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet.

4.Lieferungen innerhalb Deutschlands werden ab 200,00€ netto frei Haus zugestellt. Für Auslandslieferungen (auch Mustersendungen) fallen generell Versandkosten an.

§ 4
Zahlungsbedingungen / Preise

1.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ausschließlich Versand, dieser wird gesondert in Rechnung gestellt. Bei Abnahme einer größeren Menge – in der Regel 10 Einheiten – erfolgt der Versand kostenfrei.

2.Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

3.Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sollten bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart worden sein, so gelten die am Liefertag gültigen Preise.

4.Wir sind nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsversprechen entgegenzunehmen. Ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber.

5.Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche werden dadurch nicht beschränkt.

6.Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, noch ausstehende restliche Kaufpreisraten oder sonstige gegen den Besteller bestehende Forderungen fällig zu stellen, sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig zu machen.

7.Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung von Zahlungen ist dem Besteller nur dann möglich, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5
Lieferzeit

1.Eine Lieferfrist beginnt mit dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt. Ein bestätigter Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Auch wenn mit dem Kunden ein Liefertermin vereinbart wurde, sind Lieferzeitangaben nur annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass der Liefertermin ausdrücklich schriftlich als Fix vereinbart wurde. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Produktionsstätte verlassen hat oder wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Besteller nicht seine Verpflichtungen, wie z.B. eine Anzahlung oder die Übergabe einer Zahlungsgarantie ordnungsgemäß erfüllt hat. Unvorhergesehene Ereignisse, wie Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Ausstände und Aussperrungen können die vereinbarte Lieferfrist entsprechend verlängern.

2.Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Die zu liefernden Mengen können bis zu 10 % über oder unterschritten werden. Bei Kleinaufträgen, d.h. Aufträgen über Mengen, die nicht mindestens einer Verpackungseinheit entsprechen, behalten wir uns die Berechnung des Preises der betreffenden Verpackungseinheit als Mindestmenge bzw. einer Mindestkostenpauschale vor.

3.Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahmeverzug geraten ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4.Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

5.Die Rückgabe verkaufter, mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen.

6.Die Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern, soweit der Besteller nicht die Gegenleistung bewirkt oder auf unser Verlangen angemessene Sicherheit leistet.

§ 6
Gefahr, Übergang und Entgegennahme

1.Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

2.Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Wir werden auf Wunsch und Kosten des Bestellers Versicherungen abschließen, wenn dies vom Besteller ausdrücklich verlangt wird.

§ 7
Gewährleistung

Wir haften für Mängel der von uns gelieferten Ware nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:

1.Der Kunde hat seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß zu erfüllen.

2.Sofern Ware mangelhaft geliefert wurde, ist uns zunächst Gelegenheit zum Aussortieren und / oder einer Nachlieferung zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Wird dies von uns nicht oder nicht unverzüglich durchgeführt, so kann der Besteller insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf unsere Gefahr zurückschicken.

3.Wird ein Mangel trotz Beachtung der Verpflichtung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit erst später festgestellt, so kann der Besteller Nacherfüllung (nach unserer Wahl entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung) verlangen.

4.Der Kunde ist verpflichtet, im Falle der Ersatzlieferung die mangelhafte Ware auf Verlangen zurückzugewähren.

5.Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages ist für den Besteller nur möglich, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist von uns behoben werden kann, die Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, unzumutbar oder aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen ist. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu.

6.Bei Beanstandungen hat uns der Besteller unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Wunsch ist uns die beanstandete Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Unberechtigte Beanstandungen können von uns in Form von Transportkosten oder dem Überprüfungsaufwand in Rechnung gestellt werden.

7.Beruht der Mangel auf der Verletzung von Vorschriften, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, fehlerhaften oder nachlässigen Behandlungen, bestehen keine Ansprüche wegen Mängeln.

§ 8
Haftung

1.Für Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch aus Verschulden bei Vertragsschluss, Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit uns, unseren Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2.Für Schäden, resultierend aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haften wir auch für leichte Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Vorstehende Regelung gilt auch für Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

3.Für Schutzrechtsverletzungen haften wir entsprechend der vorstehenden Regelungen, sofern und soweit bei vertragsgemäßer Verwendung unserer Ware solche Schutzrechte verletzt werden, die in der Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit haben und im Zeitpunkt unserer Lieferung veröffentlicht sind. Dies gilt nicht, soweit wir die Liefergegenstände nach vom Kunden übergebenen Rechnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Kunden hergestellt haben und nicht wissen oder im Zusammenhang mit den von uns entwickelten Erzeugnissen nicht wissen müssen, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. In diesem Fall haftet der Besteller für bereits eingetretene oder noch eintretende Schutzrechtsverletzungen. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich über mögliche und behauptete Schutzrechtsverletzungen, die ihm bekannt werden, zu informieren und uns von Ansprüchen Dritter und allen anfallenden Kosten und Aufwendungen freizustellen.

4.Bei Ansprüchen wegen Mängeln der gelieferten Produkte beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Produkte.

5.Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

6.Unsere Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie nach §§ 478, 479 BGB bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

7.Im übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

§ 9
Eigentumsvorbehaltssicherung

1.Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag zu. Alle Lieferungen gelten insoweit als ein zusammenhängendes Liefergeschäft.

2.Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

3.Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordentlichem Geschäftsgang weiter zu veräußern, wenn er sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Besteller tritt uns alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4.Der Kunde wird die unserem Eigentum unterliegenden Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unentgeltlich für uns verwahren und sie gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige übliche Risiken versichern.

5.Es ist dem Kunden untersagt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren vorzunehmen. Der Besteller hat uns unverzüglich von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte zu informieren und das Eigentumsrecht sowohl dem Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen.

6.Wir verpflichten uns, die uns stehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

7.Der Besteller erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Person zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

§ 10
Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in einem Jahr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 11
Abänderungen oder Ergänzungen

Abänderungen oder Ergänzungen der in der Auftragsbestätigung enthaltenen Vertragsbedingungen sind unter den Parteien nur gültig, sofern sie schriftlich vereinbart und unterzeichnet sind.
§ 12
Gerichtsstand und sonstige Vereinbarungen

1.Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist der Sitz unserer Firma.

2.Zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Besteller nur mit unserer vorherigen Zustimmung berechtigt.

3.Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus unseren Lieferungen, ist Schwetzingen. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind auch berechtigt, nach unserer Wahl, den Besteller auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen.

4.Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.